Betriebsratswahl anfechten wegen Wahlfehlern: Gründe und Fristen

 

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Das Anfechten einer Betriebsratswahl ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Denn nicht jeder Fehler im Wahlverfahren rechtfertigt eine Anfechtung. Entscheidend ist, ob der Verstoß wesentlich war und das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Betriebsratswahl angefochten werden kann, welche typischen Fehler als Gründe gelten, wer zur Anfechtung berechtigt ist, welche Fristen gelten und welche Folgen eine erfolgreiche Anfechtung hat.

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Anfechten der Betriebsratswahl: Das Wichtigste in Kürze

Voraussetzungen: Wann kann man eine Betriebsratswahl anfechten?

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt fest, in welchen Fällen eine Betriebsratswahl anfechtbar ist. Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl nur angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über

  • das Wahlrecht
  • die Wählbarkeit
  • oder das Wahlverfahren verstoßen wurde

Zudem muss dieser Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst haben oder zumindest beeinflussen können, und der Fehler darf nicht bereits vor Abschluss der Wahl berichtigt worden sein.

Kleine formale Mängel – etwa ein Tippfehler im Wahlausschreiben, der den Inhalt nicht verändert – reichen nicht aus. Der Verstoß muss erheblich sein und die Zusammensetzung des Betriebsrats tatsächlich beeinflusst haben oder beeinflussen können.

Typische Wahlfehler – Gründe für eine Anfechtung der Betriebsratswahl

Welche konkreten Fehler können eine Anfechtung begründen? Hier einige häufige Wahlfehler, die als Gründe für eine Wahlanfechtung gelten können:

  • Fehlerhafte Wählerliste: Wenn wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen zu Unrecht nicht auf der Liste stehen oder Nicht-Wahlberechtigte eingetragen sind, führt das dazu, dass bestimmte Personen unberechtigt nicht wählen können bzw. umgekehrt doch mitwählen.
  • Fehler bei Kandidat*innen und Vorschlagslisten: Ein Anfechtungsgrund liegt z.B. vor, wenn jemand kandidiert, der gesetzlich nicht wählbar ist, oder wenn eine gültige Vorschlagsliste vom Wahlvorstand zu Unrecht abgelehnt bzw. eine ungültige Liste zugelassen wurde.
  • Verfahrensfehler im Wahlablauf: Typische Beispiele sind ein fehlerhaftes oder unvollständiges Wahlausschreiben, die Missachtung wichtiger Fristen oder eine Verletzung der geheimen Wahl.
  • Fehler bei Auszählung und Sitzverteilung: Auch beim Auszählen können gravierende Fehler passieren – etwa, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmen nicht mit der Zahl der Wähler*innen übereinstimmt oder bei der Sitzverteilung ein Rechenfehler unterläuft. Solche Pannen können das Endergebnis verfälschen.

Wichtig: Die genannten Verstöße berechtigen nur zur Anfechtung, wenn sie das Ergebnis tatsächlich beeinflusst haben oder beeinflussen konnten. Fehler ohne Auswirkungen auf die Sitzverteilung stellen keinen gültigen Anfechtungsgrund dar.

Wer kann eine Betriebsratswahl anfechten?

Das Gesetz bestimmt, wer zur Wahlanfechtung berechtigt ist (§ 19 Abs. 2 BetrVG). Nicht jede Person kann allein aktiv werden. Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen des Betriebs (also Beschäftigte, die bei der Wahl stimmberechtigt sind).

Alternativ kann auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Betriebsratswahl anfechten oder der Arbeitgeber. Der Betriebsrat selbst und der Wahlvorstand als Gremium können keine Anfechtung einlegen. Ihre Mitglieder können jedoch – sofern sie wahlberechtigt sind – zusammen mit anderen Kolleg*innen (mindestens zu dritt) die Wahl anfechten.

Fristen für die Anfechtung der Betriebsratswahl

Bei der Wahlanfechtung spielt die Zeit eine wichtige Rolle. Es gilt eine kurze Ausschlussfrist: Eine Betriebsratswahl kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden (§ 19 Abs. 2 BetrVG).

Nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist ist die Anfechtung ausgeschlossen – das Wahlergebnis wird selbst bei schweren Fehlern unanfechtbar. Wer die Betriebsratswahl anfechten will, muss also schnell handeln und den Antrag rechtzeitig beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Folgen einer Anfechtung

Wird die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten, bleibt der gewählte Betriebsrat bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung weiterhin im Amt. Erst mit Rechtskraft der Aufhebung endet das Mandat sofort – ein Übergangsmandat bis zur Betriebsrat-Neuwahl ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Betrieb ist ab diesem Zeitpunkt vorübergehend ohne Betriebsrat, bis eine Neuwahl durchgeführt wurde.

Nichtigkeit der Betriebsratswahl

Von der Anfechtung zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl. Eine Wahl ist nur in extremen Ausnahmefällen nichtig – nämlich, wenn gegen fundamentale Wahlgrundsätze so massiv verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl besteht. In einem solchen Fall wird das Wahlergebnis als von Anfang an ungültig angesehen.

Beispiele für Nichtigkeitsgründe sind etwa eine Wahl ohne Wahlvorstand oder eine nicht geheime Stimmabgabe. Hier hat praktisch keine gültige Wahl stattgefunden.

Die Folgen einer festgestellten Nichtigkeit sind drastisch: Der Betriebsrat gilt als nie wirksam gewählt und muss seine Tätigkeit sofort einstellen, alle bis dahin gefasste Beschlüsse sind rückwirkend unwirksam. Außerdem gibt es – anders als bei der Anfechtung – keine Frist und keine begrenzte Antragsberechtigung: Jede*r mit berechtigtem Interesse (z.B. ein*e Arbeitnehmer*in oder der Arbeitgeber) kann die Nichtigkeit jederzeit vom Arbeitsgericht feststellen lassen.

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