Das Anfechten einer Betriebsratswahl ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Denn nicht jeder Fehler im Wahlverfahren rechtfertigt eine Anfechtung. Entscheidend ist, ob der Verstoß wesentlich war und das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Betriebsratswahl angefochten werden kann, welche typischen Fehler als Gründe gelten, wer zur Anfechtung berechtigt ist, welche Fristen gelten und welche Folgen eine erfolgreiche Anfechtung hat.
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Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt fest, in welchen Fällen eine Betriebsratswahl anfechtbar ist. Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl nur angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über
Zudem muss dieser Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst haben oder zumindest beeinflussen können, und der Fehler darf nicht bereits vor Abschluss der Wahl berichtigt worden sein.
Kleine formale Mängel – etwa ein Tippfehler im Wahlausschreiben, der den Inhalt nicht verändert – reichen nicht aus. Der Verstoß muss erheblich sein und die Zusammensetzung des Betriebsrats tatsächlich beeinflusst haben oder beeinflussen können.
Welche konkreten Fehler können eine Anfechtung begründen? Hier einige häufige Wahlfehler, die als Gründe für eine Wahlanfechtung gelten können:
Wichtig: Die genannten Verstöße berechtigen nur zur Anfechtung, wenn sie das Ergebnis tatsächlich beeinflusst haben oder beeinflussen konnten. Fehler ohne Auswirkungen auf die Sitzverteilung stellen keinen gültigen Anfechtungsgrund dar.
Das Gesetz bestimmt, wer zur Wahlanfechtung berechtigt ist (§ 19 Abs. 2 BetrVG). Nicht jede Person kann allein aktiv werden. Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen des Betriebs (also Beschäftigte, die bei der Wahl stimmberechtigt sind).
Alternativ kann auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Betriebsratswahl anfechten oder der Arbeitgeber. Der Betriebsrat selbst und der Wahlvorstand als Gremium können keine Anfechtung einlegen. Ihre Mitglieder können jedoch – sofern sie wahlberechtigt sind – zusammen mit anderen Kolleg*innen (mindestens zu dritt) die Wahl anfechten.
Bei der Wahlanfechtung spielt die Zeit eine wichtige Rolle. Es gilt eine kurze Ausschlussfrist: Eine Betriebsratswahl kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden (§ 19 Abs. 2 BetrVG).
Nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist ist die Anfechtung ausgeschlossen – das Wahlergebnis wird selbst bei schweren Fehlern unanfechtbar. Wer die Betriebsratswahl anfechten will, muss also schnell handeln und den Antrag rechtzeitig beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Wird die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten, bleibt der gewählte Betriebsrat bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung weiterhin im Amt. Erst mit Rechtskraft der Aufhebung endet das Mandat sofort – ein Übergangsmandat bis zur Betriebsrat-Neuwahl ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Betrieb ist ab diesem Zeitpunkt vorübergehend ohne Betriebsrat, bis eine Neuwahl durchgeführt wurde.
Von der Anfechtung zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl. Eine Wahl ist nur in extremen Ausnahmefällen nichtig – nämlich, wenn gegen fundamentale Wahlgrundsätze so massiv verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl besteht. In einem solchen Fall wird das Wahlergebnis als von Anfang an ungültig angesehen.
Beispiele für Nichtigkeitsgründe sind etwa eine Wahl ohne Wahlvorstand oder eine nicht geheime Stimmabgabe. Hier hat praktisch keine gültige Wahl stattgefunden.
Die Folgen einer festgestellten Nichtigkeit sind drastisch: Der Betriebsrat gilt als nie wirksam gewählt und muss seine Tätigkeit sofort einstellen, alle bis dahin gefasste Beschlüsse sind rückwirkend unwirksam. Außerdem gibt es – anders als bei der Anfechtung – keine Frist und keine begrenzte Antragsberechtigung: Jede*r mit berechtigtem Interesse (z.B. ein*e Arbeitnehmer*in oder der Arbeitgeber) kann die Nichtigkeit jederzeit vom Arbeitsgericht feststellen lassen.
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