Die Briefwahl des Betriebsrats ist ein wichtiger Bestandteil der Durchführung der Betriebsratswahl. Sie ermöglicht Beschäftigten, die am Wahltag nicht persönlich im Wahllokal erscheinen können, ihre Stimme dennoch abzugeben. Allerdings ist vorrangig die persönliche Stimmabgabe vorgesehen.
Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Durchführung der Betriebsratswahl. Er erläutert die Voraussetzungen, den Ablauf sowie die organisatorischen und rechtlichen Anforderungen, um eine ordnungsgemäße und transparente Wahl sicherzustellen.
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Die Betriebsrat-Briefwahl bietet eine Möglichkeit für Beschäftigte, die am Wahltag nicht persönlich im Wahllokal erscheinen können, dennoch ihr Wahlrecht auszuüben. Sie trägt dazu bei, die Wahlbeteiligung zu erhöhen, birgt jedoch auch Herausforderungen hinsichtlich der Gewährleistung einer freien und geheimen Stimmabgabe.
Wer am Wahltag seine Stimme nicht persönlich im Wahllokal abgeben kann, hat mit der Briefwahl die Möglichkeit, seine Stimme per Post abzugeben.
Beschäftigte, die aufgrund von Urlaub, Krankheit, Dienstreisen, Schichtdienst oder ähnlichen Umständen nicht persönlich im Wahllokal wählen können, dürfen ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Dazu müssen sie dies beim Wahlvorstand mündlich oder schriftlich beantragen. Im vereinfachten Wahlverfahren muss der Antrag spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung gestellt werden (§§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 4 WO).
Unabhängig davon ist der Wahlvorstand verpflichtet, bestimmten Arbeitnehmergruppen die Briefwahlunterlagen automatisch zuzusenden. Dazu gehören:
Zudem kann der Wahlvorstand beschließen, dass in entfernt liegenden Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben alle Arbeitnehmer*innen an der Betriebsratswahl per Briefwahl teilnehmen (§ 24 Abs. 3 WO).
Briefwähler*innen erhalten folgende Unterlagen (§ 24 Abs. 1 WO), um den Betriebsrat wählen zu können:
Die Unterlagen müssen rechtzeitig versendet werden, damit die Stimmen pünktlich eingehen. Wird die Briefwahl erst nach Versand der Wahlvorschläge beantragt, sind die Unterlagen unverzüglich auszuhändigen.
Der Wahlvorgang für Briefwähler*innen erfolgt in drei Schritten:
Wichtig: Wird die Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe irrtümlich in den Wahlumschlag gelegt, ist die Stimme ungültig, da die Geheimhaltung nicht gewahrt bleibt.
Die Briefwahlunterlagen müssen fristgerecht beim Wahlvorstand eingehen, um bei der Stimmauszählung berücksichtigt zu werden:
Es ist daher ratsam, die Unterlagen frühzeitig abzusenden, um Verzögerungen zu vermeiden.
Die eingegangenen Briefwahlumschläge werden ungeöffnet gesammelt und erst während der Stimmauszählung geöffnet. Hierbei müssen drei Fragen geprüft werden:
Falls diese Fragen mit „Ja“ beantworten werden können, wird der bzw. die Briefwähler*in in der Wählerliste abgehakt, die Erklärung zu den Akten genommen und der verschlossene Stimmzettelumschlag in die (noch nicht geöffnete) Wahlurne geworfen. Ungültige Briefwahlunterlagen sollten am besten protokolliert und ebenfalls zu den Akten hinzugefügt werden.
Zu spät eingegangene Briefwahlunterlagen bleiben versiegelt und werden einen Monat nach der Wahl vernichtet, sofern keine Anfechtung der Betriebsratswahl erfolgt (§ 26 Abs. 2 WO).
Bei der persönlichen Stimmabgabe erfolgt die Wahl im Wahllokal mit Wahlkabinen und einer Wahlurne, wie bei politischen Wahlen. Dies gewährleistet eine geordnete und transparente Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstands. Zudem bietet die persönliche Wahl den Vorteil, dass Wahlberechtigte unmittelbar Fragen klären und ihre Stimme ohne Verzögerung abgeben können.
Der Wahlraum muss leicht zugänglich sein und über
verfügen.
In großen Betrieben oder mit weit entfernten Betriebsteilen kann eine mobile Wahlurne eingesetzt werden. Wahlzeiten und Standorte müssen im Wahlausschreiben vorab bekannt gegeben werden.
Die Wahlurne muss manipulationssicher sein. In der Regel genügt ein versiegelter Karton mit Schlitz. Vor Beginn der Stimmabgabe überprüft der Wahlvorstand, dass die Urne leer ist, und versiegelt sie dann sicher (§ 12 Abs. 1 WO).
Die Wahlurne muss ständig durch mindestens zwei Wahlvorstandsmitglieder oder ein Wahlvorstandsmitglied zusammen mit einem*r Wahlhelfer*in bewacht werden. Bei Pausen oder einer mehrtägigen Wahl ist sie sicher zu versiegeln (§ 12 Abs. 2 WO).
Die persönliche Stimmabgabe erfolgt nach einem klar definierten Ablauf, um die Ordnungsmäßigkeit der Wahl sicherzustellen.
Die Wahl läuft wie folgt ab:
Bei gleichzeitiger Wahl in mehreren Wahllokalen kann der Wahlvorstand jede*n Wähler*in einem festen Wahllokal zuweisen oder personalisierte Wahlscheine ausgeben, die bei der Stimmabgabe einbehalten werden.
Wähler*innen, die bereits Briefwahlunterlagen erhalten haben, dürfen dennoch persönlich wählen. Ihre per Briefwahl eingegangene Stimme wird dann aussortiert. Eine zweifache Stimmabgabe ist damit in jedem Fall ausgeschlossen.
Der Wahlvorstand hat das Hausrecht im Wahllokal und sorgt für Ruhe und Ordnung. Nach Schließung des Wahllokals dürfen nur noch Anwesende in der Warteschlange wählen.
Die öffentliche Stimmauszählung erfolgt direkt nach der Wahl oder an einem der darauffolgenden Tage (§ 13 WO). Falls Briefwahlunterlagen noch ausstehen, muss deren Eingangsfrist abgewartet werden. Der Wahlvorstand öffnet die Urnen unter Aufsicht der Betriebsöffentlichkeit und trennt gültige von ungültigen Stimmen.
Sobald das Wahlergebnis feststeht, wird eine Wahlniederschrift gemäß § 16 Abs. 1 WO erstellt und von dem oder der Betriebsratsvorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied unterzeichnet. Anschließend sind die gewählten Personen schriftlich zu benachrichtigen, idealerweise persönlich.
Lehnt eine gewählte Person die Wahl binnen drei Tagen ab (§ 17 Abs. 1 WO), rückt bei einer Personenwahl der bzw. die Bewerber*in mit den meisten Stimmen nach. Dabei muss die Geschlechterquote eingehalten werden. Bei der Listenwahl erfolgt das Nachrücken innerhalb derselben Liste; ist kein*e passende*r Kandidat*in vorhanden, wird aus der nächstplatzierten Liste nachbesetzt.
Die gewählten Personen sind im Betrieb öffentlich bekannt zu machen, nämlich dort, wo auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde (§ 18 WO). Die Ergebnisse müssen mindestens zwei Wochen sichtbar bleiben, da innerhalb dieser Frist eine Anfechtung der Wahl möglich ist (§ 19 Abs. 2 BetrVG).
Der Wahlvorstand informiert zudem den Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, idealerweise durch eine Kopie der Wahlniederschrift. Abschließend lädt er die gewählten Mitglieder zur ersten Sitzung, der konstituierende Sitzung des Betriebsrats ein und übergibt die Wahlakten dem neuen Betriebsrat (§ 19 WO).
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