Die SBV fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und ihnen gleichgestellter Menschen mit Behinderungen in den Betrieb.
Die SBV vertritt die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen gegenüber dem Arbeitgeber.
Die SBV hilft und berät die schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten.
Die SBV arbeitet mit Arbeitgeber, Arbeitgeberbeauftragtem und Betriebsrat zusammen.
Die SBV unterstützt das Integrationsamt, die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Rehabilitation und erhält den Informationsaustausch zum Integrationsamt und zur Bundesagentur für Arbeit aufrecht.
Gewählt werden eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied in Betrieben/Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (§§ 177 Abs. 1 Satz 1, 151 Abs. 3 SGB IX).
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle in dem Betrieb/der Dienststelle am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen (§§ 177 Abs. 2, § 151 Abs. 3 SGB IX).
Wählbar sind alle in dem Betrieb/der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb/der Dienststelle seit sechs Monaten angehören (§ 177 Abs. 3 SGB IX).
Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 177 Abs. 5 Satz 1 SGB IX).
Die Vertrauensperson und die Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 177 Abs. 6 Satz 1 SGB IX). Unterschieden werden zwei Wahlverfahren: das vereinfachte und das förmliche Wahlverfahren. Genauer geregelt sind beide in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbV-WO). Das förmliche Wahlverfahren ist dann anzuwenden, wenn im Betrieb/der Dienststelle insgesamt mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden oder der Betrieb/die Dienststelle bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht (§ 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX). In allen anderen Fällen ist im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen. Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung (§ 177 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB IX).
Achtung!
Sie können die Wahlversammlung nun auch im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz und den tatsächlichen Wahlvorgang per Briefwahl durchführen, § 20 Abs. 5 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO). Die alte (befristete) Regelung des bisherigen § 28 SchwbVWO wurde aufgehoben.
Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 2 Absatz 6 SchwbVWO). Er hat ihm insbesondere alle für die Anfertigung der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Auskünfte zu geben (einschließlich der wahlberechtigten schwerbehinderten Leiharbeitnehmer) und die notwendigen Unterlagen (zum Beispiel das Verzeichnis gemäß § 163 Absatz 1 und 2 SGB IX) zur Verfügung zu stellen.
Für die vorgeschriebenen Wahlaushänge ist ausreichender Raum zur Verfügung zu stellen. Für die Wahl selbst ist ein geeignetes Wahllokal bereitzuhalten (§ 179 Abs. 9 SGB IX). Die Mitglieder des Wahlvorstands sind für die Dauer ihrer Wahlaufgaben von der Arbeit freizustellen (§ 177 Abs. 6 S. 2, § 20 Absatz 3 Satz 2 BetrVG, bzw. § 24 Absatz 2 BPersVG) einschließlich notwendiger Wahlseminare.
Wir helfen Ihnen mit ausführlichen Infos, Zeitablaufplänen und Mustervorlagen, sowie einem Fristenrechner zur Bestimmung des genauen zeitlichen Ablaufs der Wahl. Für die optimale Vorbereitung der Wahlen im Herbst bieten wir Ihnen natürlich auch erstklassige Seminare zur Vorbereitung des Wahlvorstands.
Generelle Informationen, Unterscheidung der Wahlverfahren und Ablauf der Wahl.
Fristen und Zeiträume im Überblick - automatisch den korrekten Zeitplan für Ihre Wahl (normales Wahlverfahren) berechnen:
Musterformulare, praktische Downloads und Werbematerialien für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen).
Mehr Infos zu Kosten, Pflichten des Arbeitsgebers, Schutz von Initiatoren, Wahlvorstand und Initiatoren und zum Datenschutz.