Werbung ist ein wichtiger Bestandteil der Betriebsratswahl – sie macht Kandidat*innen sichtbar und fördert die Wahlbeteiligung. Doch welche Wahlkampfinstrumente sind erlaubt, und wo liegen die rechtlichen Grenzen? Erfahren Sie, welche Werbemaßnahmen zulässig sind und wie eine faire, gesetzeskonforme Wahlwerbung gelingt.
Die Betriebsratswahl ist ein entscheidender Bestandteil der betrieblichen Mitbestimmung. Damit Wähler*innen eine fundierte Entscheidung treffen können, müssen sie die Kandidat*innen und deren Programme kennen. Werbung spielt hierbei eine zentrale Rolle, um die zu Wählenden sichtbar zu machen, Transparenz zu schaffen und somit die Wahlbeteiligung zu fördern. Das Poko-Institut unterstützt seit Jahrzehnten Betriebsräte mit praxisnahen BR-Seminaren und fundiertem Fachwissen. Besonders während der Betriebsratswahl stehen viele Gremien vor der Herausforderung, eine faire und rechtssichere Wahlkampagne zu führen. Mit seinen Seminaren unterstützt Poko dabei, zulässige Werbemittel gezielt einzusetzen und Wahlwerbung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu gestalten.
Alle vier Jahre, zwischen dem 1. März und dem 31. Mai, wählen Millionen von Arbeitnehmer*innen ihre Interessenvertretung. Damit Wähler*innen ihre Stimme bewusst abgeben können, müssen die Kandidat*innen ihre Ziele, Pläne und Positionen klar und verständlich präsentieren.
Paragraph § 20 im Betriebsverfassungsgesetzt (BetrVG) sichert die ungehinderte Durchführung der Wahl. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zur Wahl auch die Wahlwerbung. Eine Behinderung der Wahlwerbung ist daher verboten.
Grundsätzlich dürfen Wahlbewerber*innen sich und ihre Programme den Wahlberechtigten präsentieren. Folgende Werbemittel sind dafür zulässig:
Diese Maßnahmen sollen informieren und keine unzulässige Beeinflussung bewirken. Wahlwerbung sollte außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, also in Pausen oder nach Feierabend, um den Betriebsablauf nicht zu stören.
Jede Form der Wahlbeeinflussung, die Vorteile oder Nachteile nutzt, um die Entscheidungsfreiheit der Wähler*innen einzuschränken, ist nicht zulässig. Laut § 20 Abs. 2 BetrVG sind Drohungen, Begünstigungen oder das Versprechen von Vorteilen untersagt.
Als unzulässige Wahlbeeinflussung gelten unter anderem:
Kleine Werbegeschenke, wie Kugelschreiber oder Notizblöcke, bleiben unproblematisch, solange sie keinen erheblichen materiellen Wert haben und nicht an Bedingungen geknüpft sind.
Neben der Art der Werbung ist auch der Inhalt entscheidend. Unsachliche oder ehrverletzende Aussagen über andere Kandidat*innen sind nicht gestattet. Kritische Auseinandersetzungen mit der Konkurrenz sind zwar erlaubt, müssen aber sachlich bleiben und dürfen nicht in persönliche Angriffe übergehen.
Unzulässige Inhalte sind:
Sachliche Vergleiche und Argumentationen über betriebliche Inhalte gehören hingegen zu einem fairen Wahlkampf dazu.
Laut § 20 Abs. 3 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Organisation der Betriebsratswahl. Dazu gehören:
Für individuelle Wahlwerbung, wie das Drucken von Flyern oder Plakaten, müssen die Kandidat*innen selbst aufkommen.
Der Arbeitgeber muss jedoch geeignete Flächen für Wahlwerbung bereitstellen, wie Schwarze Bretter oder Aushangflächen im Betrieb. Alle Kandidat*innen müssen dabei gleichbehandelt werden. Eine freiwillige Unterstützung durch den Arbeitgeber ist möglich, sofern sie allen Bewerber*innen gleichermaßen zugutekommt.
Werbung für die Betriebsratswahl spielt eine zentrale Rolle und ist ausdrücklich erlaubt. Allerdings müssen die Grenzen zur unzulässigen Wahlbeeinflussung beachtet werden, um eine freie und faire Wahl zu gewährleisten. Ein respektvoller Umgang zwischen den Kandidat*innen und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Wahlprogrammen tragen zu einer transparenten und demokratischen Wahl bei.
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