Wahlkampf bei der Betriebsratswahl: Werbemittel und Co

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Werbung ist ein wichtiger Bestandteil der Betriebsratswahl – sie macht Kandidat*innen sichtbar und fördert die Wahlbeteiligung. Doch welche Wahlkampfinstrumente sind erlaubt, und wo liegen die rechtlichen Grenzen? Erfahren Sie, welche Werbemaßnahmen zulässig sind und wie eine faire, gesetzeskonforme Wahlwerbung gelingt.

Die Betriebsratswahl ist ein entscheidender Bestandteil der betrieblichen Mitbestimmung. Damit Wähler*innen eine fundierte Entscheidung treffen können, müssen sie die Kandidat*innen und deren Programme kennen. Werbung spielt hierbei eine zentrale Rolle, um die zu Wählenden sichtbar zu machen, Transparenz zu schaffen und somit die Wahlbeteiligung zu fördern. Das Poko-Institut unterstützt seit Jahrzehnten Betriebsräte mit praxisnahen BR-Seminaren und fundiertem Fachwissen. Besonders während der Betriebsratswahl stehen viele Gremien vor der Herausforderung, eine faire und rechtssichere Wahlkampagne zu führen. Mit seinen Seminaren unterstützt Poko dabei, zulässige Werbemittel gezielt einzusetzen und Wahlwerbung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu gestalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Betriebsratswahl alle vier Jahre – Zwischen dem 1. März und dem 31. Mai wählen Arbeitnehmer*innen ihre Interessenvertretung.
  • Erlaubte Werbemittel – Flyer, Plakate, Social Media und Veranstaltungen sind zulässig, solange sie sachlich informieren.
  • Wahlwerbung muss fair bleiben – Manipulation, Stimmenkauf oder einseitige Unterstützung durch den Arbeitgeber sind verboten.
  • Arbeitgeber trägt Wahlkosten – Die Organisation der Wahl finanziert der Arbeitgeber, nicht aber die persönliche Wahlwerbung der Kandidat*innen.
  • Kleine Werbegeschenke erlaubt – Kugelschreiber oder Notizblöcke sind in Ordnung, solange sie keinen erheblichen Wert haben.
  • Sachliche Inhalte gefordert – Diffamierungen, Falschinformationen oder Hetzkampagnen sind unzulässig.
  • Gleiche Chancen für alle – Arbeitgeber müssen alle Kandidat*innen gleichbehandeln und die gleichen Werbeflächen bereitstellen.

Werbeung für die Betriebsratswahl – was ist erlaubt?

Alle vier Jahre, zwischen dem 1. März und dem 31. Mai, wählen Millionen von Arbeitnehmer*innen ihre Interessenvertretung. Damit Wähler*innen ihre Stimme bewusst abgeben können, müssen die Kandidat*innen ihre Ziele, Pläne und Positionen klar und verständlich präsentieren.

Paragraph § 20 im Betriebsverfassungsgesetzt (BetrVG) sichert die ungehinderte Durchführung der Wahl. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zur Wahl auch die Wahlwerbung. Eine Behinderung der Wahlwerbung ist daher verboten.

Zulässige Werbung für die Betriebsratswahl: Informationsvermittlung statt Manipulation

Grundsätzlich dürfen Wahlbewerber*innen sich und ihre Programme den Wahlberechtigten präsentieren. Folgende Werbemittel sind dafür zulässig:

  • Flyer und Handzettel mit sachlichen Informationen
  • Plakate und Aushänge an den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Flächen
  • Eigene Websites oder Social-Media-Kanäle zur Vorstellung der Kandidatur
  • Mitarbeiter*innenveranstaltungen zur Diskussion von Programmen

Diese Maßnahmen sollen informieren und keine unzulässige Beeinflussung bewirken. Wahlwerbung sollte außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, also in Pausen oder nach Feierabend, um den Betriebsablauf nicht zu stören.

Grenzen der Wahlwerbung: Welche Werbung ist nicht erlaubt?

Jede Form der Wahlbeeinflussung, die Vorteile oder Nachteile nutzt, um die Entscheidungsfreiheit der Wähler*innen einzuschränken, ist nicht zulässig. Laut § 20 Abs. 2 BetrVG sind Drohungen, Begünstigungen oder das Versprechen von Vorteilen untersagt.

Als unzulässige Wahlbeeinflussung gelten unter anderem:

  • Stimmenkauf – das Anbieten von Geschenken oder finanziellen Vorteilen für eine Stimme
  • Drohungen oder Sanktionen – negative Konsequenzen für Wähler*innen, die eine bestimmte Liste nicht unterstützen
  • Einseitige Unterstützung durch den Arbeitgeber – Wenn der Arbeitgeber einzelne Kandidat*innen bevorzugt behandelt oder Werbematerial gezielt finanziert

Kleine Werbegeschenke, wie Kugelschreiber oder Notizblöcke, bleiben unproblematisch, solange sie keinen erheblichen materiellen Wert haben und nicht an Bedingungen geknüpft sind.

Erlaubte und verbotene Mittel in der Wahlwerbung

Neben der Art der Werbung ist auch der Inhalt entscheidend. Unsachliche oder ehrverletzende Aussagen über andere Kandidat*innen sind nicht gestattet. Kritische Auseinandersetzungen mit der Konkurrenz sind zwar erlaubt, müssen aber sachlich bleiben und dürfen nicht in persönliche Angriffe übergehen.

Unzulässige Inhalte sind:

  • Diffamierungen oder haltlose Anschuldigungen
  • Falschinformationen oder irreführende Aussagen
  • Hetzkampagnen gegen andere Kandidat*innen

Sachliche Vergleiche und Argumentationen über betriebliche Inhalte gehören hingegen zu einem fairen Wahlkampf dazu.

Kostenübernahme: Wer bezahlt die Wahlwerbung?

Laut § 20 Abs. 3 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Organisation der Betriebsratswahl. Dazu gehören:

  • Erstellung von Wählerlisten
  • Druck der Stimmzettel
  • Versandkosten bei Briefwahlen

Für individuelle Wahlwerbung, wie das Drucken von Flyern oder Plakaten, müssen die Kandidat*innen selbst aufkommen.

Der Arbeitgeber muss jedoch geeignete Flächen für Wahlwerbung bereitstellen, wie Schwarze Bretter oder Aushangflächen im Betrieb. Alle Kandidat*innen müssen dabei gleichbehandelt werden. Eine freiwillige Unterstützung durch den Arbeitgeber ist möglich, sofern sie allen Bewerber*innen gleichermaßen zugutekommt.

Fazit: Fairer Wahlkampf sichert eine demokratische Wahl

Werbung für die Betriebsratswahl spielt eine zentrale Rolle und ist ausdrücklich erlaubt. Allerdings müssen die Grenzen zur unzulässigen Wahlbeeinflussung beachtet werden, um eine freie und faire Wahl zu gewährleisten. Ein respektvoller Umgang zwischen den Kandidat*innen und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Wahlprogrammen tragen zu einer transparenten und demokratischen Wahl bei.

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