Kurzarbeit und Stellenabbau: Die Rolle des Betriebsrats

 

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Kurzarbeit und Betriebsrat sind in wirtschaftlichen Krisenzeiten untrennbar miteinander verbunden. Kurzarbeit wird oft als Maßnahme eingesetzt, um Kosten zu senken und Arbeitsplätze zu sichern. Ihre Umsetzung erfordert jedoch die enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, dessen Mitbestimmungsrechte gesetzlich festgelegt sind. Dabei übernimmt der Betriebsrat eine zentrale Rolle, um die Interessen der Beschäftigten zu schützen und einen möglichen Stellenabbau zu verhindern.

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Kurzarbeit und Stellenabbau - das Wichtigste in Kürze

  • Kurzarbeit: Maßnahme zur Kostensenkung und Arbeitsplatzsicherung, Mitbestimmung des Betriebsrats zwingend (§ 87 BetrVG).
  • Rolle des Betriebsrats: entscheidet mit über Einführung, Umfang und Verteilung der Kurzarbeit.
  • Betriebsvereinbarung: klare Regelungen erforderlich, sonst drohen Lohnnachforderungen.
  • Alternativen prüfen: Abbau von Leiharbeit, Arbeitszeitkonten oder Verzicht auf übertarifliche Zahlungen.

 

Seminar: Personalabbau, Betriebsänderung und die Folgen

Kurzarbeit: Definition und rechtlicher Rahmen

Kurzarbeit ist eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit, die in wirtschaftlich schwierigen Situationen eingesetzt wird, um Personalkosten zu senken und gleichzeitig Arbeitsplätze zu erhalten. Arbeitnehmer*innen erhalten für den Einkommensausfall Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit.

Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit

Die Einführung von Kurzarbeit setzt eine tarifliche oder betriebliche Regelung voraus, etwa durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Wichtig ist hierbei, dass der Arbeitgeber nicht einseitig entscheiden kann. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bildet die Grundlage für die Umsetzung. Es besagt, dass der Betriebsrat bei Fragen der Arbeitszeitverkürzung, ihrer Dauer und Verteilung zwingend eingebunden werden muss.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kurzarbeit

Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Einführung und Ausgestaltung von Kurzarbeit. Dies umfasst insbesondere:

  • Die Entscheidung, ob Kurzarbeit eingeführt wird.
  • Den Umfang der Kurzarbeit.
  • Die Verteilung der geänderten Arbeitszeit.

Selbst in dringenden Fällen darf der Arbeitgeber dieses Mitbestimmungsrecht nicht umgehen, da das Gesetz hierfür keine Ausnahmen vorsieht. Kurzarbeit, die ohne die Beteiligung des Betriebsrats angeordnet wird, ist unwirksam und führt nicht zu einer Kürzung des Entgeltanspruchs der Beschäftigten.

Seminar: Kurzarbeit - Handlungsmöglichkeiten in Krisenzeiten

Bedeutung des Einigungsprozesses

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, kann die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG angerufen werden. Dies stellt sicher, dass keine Partei übergangen wird und ein ausgewogener Kompromiss gefunden wird.

Eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist jedoch ausgeschlossen. Sein Direktionsrecht reicht nicht aus, um Änderungen in der Arbeitszeit eigenmächtig festzulegen. Stattdessen ist eine verbindliche Vereinbarung mit dem Betriebsrat, einer Gewerkschaft oder den einzelnen Arbeitnehmer*innen erforderlich.

Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit

Eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit muss eindeutig regeln, welche Mitarbeitenden ab wann, wie lange und an welchen Tagen von der Kurzarbeit betroffen sind. Diese Klarheit ist entscheidend, um Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Ist die Betriebsvereinbarung fehlerhaft, kann dies weitreichende Folgen haben. Beschäftigte können in solchen Fällen die volle Lohnzahlung einfordern, selbst wenn sie weniger gearbeitet haben.

Strategische Überlegungen des Betriebsrats zur Kurzarbeit

Der Betriebsrat trägt in Krisenzeiten eine besondere Verantwortung, die Interessen der Beschäftigten zu schützen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen. Eine fundierte Strategie und gute Vorbereitung sind hierbei unerlässlich, um sowohl Arbeitnehmerrechte zu wahren als auch den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Kurzarbeit kann in einigen Fällen eine notwendige Maßnahme sein, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Eine Zustimmung des Betriebsrats sollte jedoch nur erfolgen, wenn die konkreten Regelungen überzeugend sind. Insbesondere Urlaub und Urlaubsersatzansprüche sind hier zu beachten. So haben Arbeitnehmer*innen, die während der Kurzarbeit Urlaub nehmen, weiterhin Anspruch auf ihr ungekürztes Arbeitsentgelt (bezogen auf den gesetzlichen Mindesturlaub).

Alternativen zur Kurzarbeit

Darüber hinaus sollte der Betriebsrat zunächst andere Maßnahmen als die Kurzarbeit in Erwägung ziehen, darunter:

  • Reduzierung von Leiharbeit.
  • Keine Verlängerung befristeter Verträge.
  • Einführung von Arbeitszeitkonten.
  • Verzicht auf übertarifliche Zahlungen.

Diese Alternativen können dazu beitragen, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu stabilisieren, ohne direkt auf Kurzarbeit zurückgreifen zu müssen.

Seminar: Beschäftigungssicherung: Betriebsratsarbeit in Krisenzeiten

Betriebsrat und Kurzarbeit: lehrreiche Seminare von Poko

Bereits bei den ersten Anzeichen oder der Ankündigung von Kurzarbeit ist es wichtig, gut vorbereitet zu sein. Der Betriebsrat sollte den rechtlichen Handlungsrahmen kennen sowie eine klare Strategie und zeitliche Planung entwickeln. Unterstützung bieten dabei die Kündigungs- und Umstrukturierungsseminare von Poko, in denen Expert*innen praxisnahes Wissen vermitteln, um den Betriebsrat in Kündigungsfragen und Umstrukturierungsprozessen optimal zu stärken.

Unsere Schulungen sind flexibel gestaltet: Sie können an Präsenzveranstaltungen an unseren Standorten, interaktiven Webinaren für Betriebsräte oder individuellen Inhouse-Schulungen teilnehmen. Melden Sie sich jetzt an und profitieren Sie von praxisnaher Weiterbildung!

 

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