Der Anspruch des Betriebsrats auf ein Betriebsratsbüro ist im § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Dieser besagt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Sachmittel und Unterstützung, wie beispielsweise Büropersonal, zur Verfügung stellen muss. Dies betrifft vor allem Hilfskräfte, die Tätigkeiten wie Schreib- oder Kopierarbeiten übernehmen oder Unterstützung bei der Vorbereitung von Entscheidungen zu Mitbestimmungsrechten leisten.
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Der Anspruch auf Büropersonal besteht unabhängig davon, ob im Betriebsratsbüro technische Hilfsmittel wie PCs vorhanden sind oder ob ein freigestelltes Betriebsratsmitglied selbst über schreibtechnische Fähigkeiten verfügt. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sämtliche Bürotätigkeiten eigenständig zu erledigen. Allerdings muss der Betriebsrat klar darlegen, welche Arbeiten durch eine Bürokraft übernommen werden sollen und welchen zeitlichen Umfang diese Tätigkeiten erfordern.
Für kleinere Betriebe kann es ausreichend sein, dass Büropersonal nur an bestimmten Tagen oder zu begrenzten Zeiten zur Verfügung steht. Entscheidend ist stets der tatsächliche Arbeitsanfall im Betriebsratsbüro.
Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG obliegt es dem Arbeitgeber, das benötigte Büropersonal auszuwählen, einzustellen und dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen. Dabei hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht, jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit, um selbst Arbeitsverträge abzuschließen. Dennoch bleibt der Betriebsrat befugt, der Bürokraft Anweisungen bezüglich der Betriebsratsarbeit zu erteilen, da diese nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Ein wichtiger Aspekt beim Einsatz von Büropersonal im Betriebsratsbüro ist die Verschwiegenheitspflicht. Es wird empfohlen, eine entsprechende Klausel in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, um sicherzustellen, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Zwar zieht ein Verstoß gegen die Schweigepflicht keine strafrechtlichen Folgen nach § 120 BetrVG nach sich, hat jedoch arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Die Größe und Ausstattung des Betriebsratsbüros sollten sich an den tatsächlichen Anforderungen und der Betriebsgröße orientieren. Für kleinere Betriebe genügt möglicherweise ein kleiner Arbeitsplatz, während größere Betriebe umfassendere Räumlichkeiten und Ressourcen benötigen.
Soll Büropersonal den Betriebsrat unterstützen, muss dies ebenfalls bei der Planung von Größe und Ausstattung berücksichtigt werden. Ein separater Arbeitsplatz für die Bürokraft sowie Zugang zu den benötigten technischen Geräten und Unterlagen sind erforderlich, um eine reibungslose Zusammenarbeit zu gewährleisten.
Die Ausstattung des Betriebsratsbüros sollte sowohl funktional als auch zukunftsorientiert sein, um die Arbeit des Betriebsrats zu erleichtern. Wichtige Bestandteile sind:
Durch eine sachgerechte Organisation und den gezielten Einsatz von Büropersonal kann der Betriebsrat seine Aufgaben effizient und im Einklang mit den Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers erfüllen.
Zur effektiven Nutzung eines Betriebsratsbüros und zur Einhaltung rechtlicher Vorgaben können spezielle Seminare zum Betriebsratsbüro hilfreich sein. Diese vermitteln wichtige Kenntnisse über die Organisation, Rechte und Pflichten im Betriebsratsbüro sowie über die optimale Nutzung von Ressourcen wie Büropersonal.
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