Die Wählerliste ist ein zentrales Element jeder Betriebsratswahl. Sie enthält alle wahlberechtigten Beschäftigten des Betriebs. Eine korrekt erstellte Wählerliste stellt sicher, dass alle Wahlberechtigten ihr Stimmrecht ausüben können, und bildet die Grundlage für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl.
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Die Wählerliste ist das offizielle Verzeichnis aller wahlberechtigten Arbeitnehmenden eines Betriebs, die an der Betriebsratswahl teilnehmen dürfen. Sie wird vom Wahlvorstand erstellt und legt den Kreis der Wahlberechtigten eindeutig fest.
Damit wird gewährleistet, dass nur berechtigte Personen an der Wahl teilnehmen. Ebenso können nur diejenigen als Kandidat*innen aufgestellt werden, die in der Wählerliste verzeichnet sind. Eine vollständige und korrekte Wählerliste ist somit Voraussetzung für eine Betriebsratswahl.
Die Aufstellung und Verwendung der Wählerliste ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie in der dazugehörigen Wahlordnung (WO) geregelt. Das BetrVG definiert, wer wahlberechtigt und wählbar ist. Nach § 7 BetrVG sind alle Arbeitnehmer*innen des Betriebs wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben; ausgeschlossen sind leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Auch Leiharbeitnehmer dürfen mitwählen, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind (§ 7 Satz 2 BetrVG). Passiv wahlberechtigt (wählbar) ist gemäß § 8 BetrVG jeder Wahlberechtigte ab 18 Jahren, der dem Betrieb mindestens sechs Monate angehört.
Die Wahlordnung verpflichtet den Wahlvorstand in § 2 WO, eine Wählerliste aller Wahlberechtigten aufzustellen (mit Namen und Geburtsdatum, getrennt nach Geschlecht). Außerdem sind Personen zu kennzeichnen, die zwar wählen dürfen, aber nicht wählbar sind (z. B. Beschäftigte mit weniger als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit oder bestimmte Leiharbeitnehmer*innen).
Verantwortlich für die Erstellung der Wählerliste ist der Wahlvorstand, der vor der Wahl bestellt wird. Er sammelt die Daten aller Wahlberechtigten; der Arbeitgeber muss ihn dabei unterstützen, insbesondere durch Personalunterlagen (etwa über leitende Angestellte) (§ 2 Abs. 2 WO). Die Wählerliste umfasst alle am Tag der Wahlausschreibung wahlberechtigten Beschäftigten und schließt Personen ohne Wahlrecht konsequent aus.
Die fertige Wählerliste wird im Betrieb bekannt gemacht, meist zusammen mit dem Wahlausschreiben. Sie wird an zentraler Stelle ausgehängt oder ausgelegt, damit alle Beschäftigten sie einsehen und auf Korrektheit überprüfen können. Diese Einsichtmöglichkeit besteht vom Aushang bis zum Ende der Stimmabgabe, sodass eventuelle Fehler frühzeitig erkannt werden können.
Wenn ein*e Beschäftigte*r feststellt, dass die Wählerliste einen Fehler enthält – etwa weil er selbst oder jemand anderes fehlt oder zu Unrecht eingetragen ist –, kann er bzw. sie Einspruch einlegen. Jede*r Arbeitnehmer*in des Betriebs darf innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste beim Wahlvorstand einreichen (§ 4 Abs. 1 WO). Der Einspruch muss schriftlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat kein eigenes Einspruchsrecht.
Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch und teilt dem oder der Einspruchsteller*in das Ergebnis spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mit (§ 4 Abs. 2 WO). Wird dem Einspruch stattgegeben, wird die Wählerliste korrigiert (z. B. eine fehlende Person ergänzt oder ein*e Unberechtigte*r gestrichen). Nach Ablauf der Einspruchsfrist darf die Wählerliste nur noch in Ausnahmefällen geändert werden – zum Beispiel, wenn bis zum Wahltag neue Wahlberechtigte hinzukommen, Beschäftigte ausscheiden oder offensichtliche Fehler zu berichtigen sind (§ 4 Abs. 3 WO). Einsprüche nach Fristablauf sind unzulässig und werden nicht mehr berücksichtigt.
Die Korrektheit der Wählerliste ist entscheidend für eine rechtmäßige Betriebsratswahl. Fehler in der Liste – etwa ausgeschlossene Wahlberechtigte oder zugelassene Nichtberechtigte – verstoßen gegen grundlegende Wahlprinzipien. Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann in einem solchen Fall die Wahl angefochten werden, wenn der Fehler nicht korrigiert wurde. Eine korrekte Wählerliste gewährleistet, dass alle gültigen Stimmen berücksichtigt werden und die Wahl legitim ist.
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