Neues zur Weiterarbeit über die Altersgrenze hinaus

BAG Erfurt, Urteil vom 19.12.2018 - 7 AZR 70/17

"Ich will aber noch nicht gehen!"

Irgendwann ist er da, der letzte Arbeitstag vor dem Ruhestand. Während die einen diesen Tag herbeisehnen, fällt es anderen schwer, Abschied von der Arbeit und den Kollegen zu nehmen. Die Entscheidung des BAG zeigt, dass aber auch die mögliche Weiterarbeit mit einigen Tücken verbunden sein kann.

Der Fall:

Der Kläger war beim beklagten Land als Lehrer in Teilzeit beschäftigt. Nach anwendbarem Tarifvertrag endete das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31. Januar 2015. Am 20. Januar 2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 endet. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 ordnete die Schulleiterin an, dass der Kläger ab dem 1. Februar 2015 wöchentlich 4 weitere Unterrichtsstunden zu leisten habe. Mit Schreiben vom 4. März 2015 wurde die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Klägers rückwirkend ab dem 1. Februar 2015 auf 25,5 Wochenstunden erhöht. Der Kläger meint, es bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, da die Befristung unwirksam sei. Der Arbeitgeber beruft sich auf § 41 Satz 3 SGB VI.

Dort heißt es: "Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben. "

Die Lösung:

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam.

  • Die Regelung des § 41 Satz 3 SGB VI ist wirksam (vgl. auch EuGH, Urteil vom 28.02.2018 - C-46/17).
  • Die Voraussetzungen des § 41 Satz 3 SGB VI sind erfüllt.
  • Die vertragliche Erhöhung der Arbeitszeit erfolgte erst sechs Wochen nach dem 20. Januar 2015 und damit jedenfalls nicht mehr im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung des BAG passt! Dass § 41 Satz 3 SGB VI europarechtskonform ist, hat der EuGH bereits ausdrücklich entschieden. Danach können die Arbeitsvertragsparteien durch schriftliche Vereinbarung das Beendigungsdatum hinausschieben, aber wohl keine inhaltlichen Änderungen des Arbeitsvertrags vornehmen. Inhaltliche Änderungen sind aber möglich, sofern sie nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Verlängerungsvereinbarung stehen, wobei in der Regel ein Zeitraum von 4 Wochen überschritten werden muss.