Teilzeitanspruch

BAG Erfurt, Urteil vom 21.06.2006 - 9 AZR 409/04

1. Der Arbeitnehmer, der die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einklagt, ...

... muss im Klageantrag keine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit verlangen. Er kann die Verteilung der verringerten Arbeitszeit dem Arbeitgeber überlassen.

2. Der Arbeitgeber kann sich mit Erfolg auf entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG berufen, wenn er die Einstellung einer Teilzeitersatzkraft für erforderlich halten darf und für deren laufende Fortbildung unverhältnismäßige Kosten entstünden.

3. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass eine im Außendienst mit Akquisition betraute Teilzeitkraft über dieselben Kenntnisse bezüglich der vom Arbeitgeber angebotenen Produkte verfügen muss wie eine Vollzeitkraft. Deshalb ist für ihre Fortbildung auch derselbe Aufwand erforderlich.

4. Will ein im Außendienst beschäftigter Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern, so kann er den Einwand unverhältnismäßiger Aufwendungen für eine Ersatzkraft nicht dadurch ausräumen, dass er seine Arbeit verdichte und für Kunden auch außerhalb seiner Arbeitszeit zur Verfügung stehe, so dass er sein bisheriges Arbeitspensum auch nach Arbeitszeitverringerung erledigen werde.