Pflicht der Arbeitnehmerin zur Herausgabe von geldwerten Vorteilen mit Sachbezug nach erfolgter Kündigung

ArbG Hamm, Urteil vom 26.04.2024 - 2 Ga 3/24

Der Fall:

Der Arbeitgeber beantragt, der Arbeitnehmerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den ihr im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen herauszugeben. Die Arbeitnehmerin ist seit dem 01.03.2023 beim Arbeitgeber als Apothekenfilialleiterin tätig. Ab dem 30.08.2023 wurde ihr ein Dienstwagen Mercedes Benz GLC mit einem Verkaufspreis von etwa 70.000 € auch zur Privatnutzung überlassen. Mit Schreiben vom 28.02.2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2024. Dagegen hat die zurzeit erkrankte Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Der Arbeitgeber meint, die Arbeitnehmerin sei zur Herausgabe des ihr überlassenen PKW jedenfalls nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet.

Die Lösung:

Der Antrag des Arbeitgebers ist zulässig und begründet. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, den ihr überlassenen Dienstwagen unverzüglich an den Verfügungskläger herauszugeben. Es besteht auch ein Verfügungsgrund.

1. Es besteht ein Verfügungsanspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs. Die Arbeitnehmerin ist seit dem 01.04.2024 nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr berechtigt, den ihr überlassenen PKW weiter auch privat zu nutzen.

  • Mit der Rechtsprechung (vgl. statt aller BAG, Urteile vom 22.03.2018 – 8 AZR 779/16; 14.10.2010 – 9 AZR 631/09; und 21.03.2012 – 5 AZR 651/10; LAG Hamm, Urteil vom 23.01.2024 – 6 Sa 1030/23) ist davon auszugehen, dass die Überlassung eines Firmenfahrzeuges an einen Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin auch zur Privatnutzung einen geldwerten Vorteil und Sachbezug darstellt, der regelmäßig eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist. Damit ist die Überlassung des PKW nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss und sei es, wie im Fall der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, ohne Erhalt einer Gegenleistung. Das Arbeitsverhältnis war zum 31.03.2024 gekündigt. Die Kündigung war auch nicht offensichtlich rechtsunwirksam. Somit war die Klägerin verpflichtet, den PKW nach dem 31.03.2024 herauszugeben.

2. Es besteht auch ein Verfügungsgrund (= besondere Eilbedürftigkeit) allein wegen der Gefahr, dass der überlassene PKW durch Unfall zerstört oder beschädigt wird. Zudem ist die Rechtslage eindeutig. Auch das spricht für den bestehenden Verfügungsgrund.

Hinweis für die Praxis:

Die Parteien haben im Kündigungsschutzverfahren am 07.05.2024 einen Gesamtvergleich geschlossen mit der Folge, dass die o. g. Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zum Berufungsgericht gelangt ist.