Der Fall:
Die Klägerin befand sich vom 14.06.2022 bis zum 13.04.2024 in Elternzeit, ab dem 14.12.2023 bis zum Ende der Elternzeit arbeitete sie mit 24 Wochenstunden in Teilzeit (Vollzeit = 39 Wochenstunden). Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare „Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV-Inflationsausgleich)“ sah Folgendes vor:
Die Arbeitgeberin zahlte der Klägerin Inflationsausgleich nur für die Monate Januar und Februar 2024 i. H. v. 135,38 € (24/39 von 220 €) mit der Begründung, in den anderen Monaten habe sie keinerlei Arbeitsleistung erbracht.
Die Klägerin meint, die tariflichen Voraussetzungen, wonach an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, diskriminiere sie als Arbeitnehmerin in Elternzeit unzulässig wegen des Geschlechts. Es liege eine mittelbare Diskriminierung vor, weil Mütter länger in Elternzeit gingen als Väter. Diese Ungleichbehandlung sei mit dem Zweck des Inflationsausgleichs nicht vereinbar.
Die Lösung:
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG wies sie überwiegend ab.
Hinweis für die Praxis:
Die Klägerin hat auch eine Entschädigung nach dem AGG wegen „Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts“ verlangt. Auch dieser Antrag ist selbstverständlich abgewiesen worden, da die bloße Anwendung eines möglicherweise unwirksamen Tarifvertrags nicht diskriminierend sein kann.