Kein tariflicher Anspruch auf Inflationsausgleich während der Elternzeit

LAG Düsseldorf, nicht rechtskräftig vom 14.08.2024 - 14 SLa 303/24

Der Fall:

Die Klägerin befand sich vom 14.06.2022 bis zum 13.04.2024 in Elternzeit, ab dem 14.12.2023 bis zum Ende der Elternzeit arbeitete sie mit 24 Wochenstunden in Teilzeit (Vollzeit = 39 Wochenstunden). Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare „Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV-Inflationsausgleich)“ sah Folgendes vor:

  • für Juni 2023 einen Inflationsausgleich von einmalig 1.240 €, und
  • für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 von monatlich 220 €.

Die Arbeitgeberin zahlte der Klägerin Inflationsausgleich nur für die Monate Januar und Februar 2024 i. H. v. 135,38 € (24/39 von 220 €) mit der Begründung, in den anderen Monaten habe sie keinerlei Arbeitsleistung erbracht.

Die Klägerin meint, die tariflichen Voraussetzungen, wonach an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, diskriminiere sie als Arbeitnehmerin in Elternzeit unzulässig wegen des Geschlechts. Es liege eine mittelbare Diskriminierung vor, weil Mütter länger in Elternzeit gingen als Väter. Diese Ungleichbehandlung sei mit dem Zweck des Inflationsausgleichs nicht vereinbar.

Die Lösung:

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG wies sie überwiegend ab.

  • Nach dem Wortlaut des Tarifvertrags hat die Klägerin keine weiteren finanziellen Ansprüche auf „Inflationsausgleich“.
  • Die tarifliche Regelung ist wirksam und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien dürfen den Bezug von Arbeitsentgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen, weil der Inflationsausgleich auch arbeitsleistungsbezogen ist und einen Vergütungszweck verfolgt.
  • Die Klägerin hat lediglich aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit im Dezember 2023 Anspruch auf Inflationsausgleich in Höhe von 220 €, da sie in diesem Monat Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte.

Hinweis für die Praxis:

Die Klägerin hat auch eine Entschädigung nach dem AGG wegen „Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts“ verlangt. Auch dieser Antrag ist selbstverständlich abgewiesen worden, da die bloße Anwendung eines möglicherweise unwirksamen Tarifvertrags nicht diskriminierend sein kann.