Betriebsrat | Wirtschaftsausschuss | |
Keine | Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht | informiert Betriebsrat |
Zu wenig | Einstweilige Verfügung | Anrufung der Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG |
Unvollständige | Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG (Ordnungsgeld) Vorsätzliche Behinderung nach § 119 BetrVG (Strafverfahren) | Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber |
Es gibt also eine ganze Reihe von Möglichkeiten für die Interessenvertretungen, um an die gewünschten Informationen zu kommen. Nicht vorhandene Informationen müssen beschafft werden, sofern der Aufwand hierfür nicht unverhältnismäßig ist!
Seminar: Wirtschaftsausschuss I