Nach der Rente ist vor der Rente

 

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Weiterarbeit nach der Rente rechtzeitig abstimmen!

Eine möglich Variante für die Weiterarbeit nach der Rente bietet § 41 S. 3 SGB VI, und zwar durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des regelmäßigen Renteneintrittsalters.

Das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes setzt dabei voraus, dass

  • es noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam vereinbart wird,
  • nahtlos fortgesetzt wird und
  • die übrigen Vertragsbedingungen in keiner Weise geändert werden.

 

Seminar: Arbeits- u. sozialrechtl. Probleme älterer Arbeitnehmer I

 

Durch diese Beschränkung ist gewährleistet, dass der betreffende Arbeitnehmer zu den ursprünglichen Bedingungen weiterbeschäftigt wird und gleichzeitig seinen Anspruch auf eine Altersrente behält. (EUGH 28.02.2018 – C - 46/17 – (John) = ZTR 2018,282)

Ab welchem Zeitpunkt die Vertragsbedingungen im Nachgang zu einer solchen Vereinbarung geändert werden können, hat das BAG unlängst entschieden. Darüber hatten wir bereits informiert: Lesen Sie dazu diese Rechtsprechung aus dem Newsletter: BAG Erfurt, Urteil vom 19.12.2018 - 7 AZR 70/17

Alles rund um die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen in den unterschiedlichsten Lebensphasen und wie Sie dabei als Arbeitnehmervertreter mitwirken können, lernen Sie in den nebenstehenden Seminaren.

 

Seminar: Fit bis zur Rente: Leistungsfähigkeit im Alter erhalten
Seminartipps