Außerordentliche Kündigung: Definition, Frist und Betriebsrat

Die außerordentliche Kündigung ist ein bedeutender Bestandteil des Arbeitsrechts. Sie stellt eine Ausnahme zur ordentlichen Kündigung dar, bei der die gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Häufig ist sie notwendig, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der es dem kündigenden Teil unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dabei gibt es Unterschiede in der Art und Weise der Kündigung sowie den Voraussetzungen für ihre Anwendung.

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Außerordentliche Kündigung – das Wichtigste in Kürze

  • Außerordentliche Kündigung: Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist aus wichtigem Grund.
  • Arbeitgeber & Arbeitnehmer: Beide können eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt.
  • Fristlose Kündigung: Sofortige Beendigung ohne Frist, z.B. bei Diebstahl oder Arbeitsverweigerung.
  • Fristgemäße außerordentliche Kündigung: Kündigung mit verkürzter Frist, z.B. bei betrieblichen Gründen.
  • Voraussetzungen: Wichtiger Grund und Frist von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes.
  • Gründe für eine außerordentliche Kündigung: Diebstahl, Arbeitsverweigerung, Belästigung oder wiederholte Unpünktlichkeit.
  • Betriebsrat: Vor der Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden (§ 102 BetrVG), andernfalls ist die Kündigung rechtswidrig.

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Die außerordentliche Kündigung bezeichnet eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist. Sie kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Ein besonders schwerwiegender Anlass, wie ein schwerer Pflichtverstoß oder betriebliche Erfordernisse, kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (§ 626 BGB).

Außerordentliche fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Sie kann nur ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung, meist eine Straftat, wie etwa Diebstahl am Arbeitsplatz oder sexuelle Belästigung. Aber auch wiederholtes und absichtliches Fehlverhalten wie konsequente Unpünktlichkeit kann als schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet werden.

Außerordentliche fristgemäße Kündigung (mit Auslauffrist)

In einigen Fällen kann auch eine außerordentliche Kündigung mit einer verkürzten Frist ausgesprochen werden. Diese Variante ist besonders dann relevant, wenn der Arbeitgeber keine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses wünscht, jedoch nicht die reguläre Kündigungsfrist einhalten kann.

Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung

Der Hauptunterschied zwischen der außerordentlichen und ordentlichen Kündigung liegt in der Kündigungsfrist. Bei der ordentlichen Kündigung muss eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden. Bei der außerordentlichen Kündigung wird diese Frist in der Regel außer Kraft gesetzt, um das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden.

Die ordentliche Kündigung erfordert in der Regel keine schwerwiegenden Gründe, es sei denn, das Kündigungsschutzgesetz greift. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der kündigende Teil jedoch einen wichtigen Grund nachweisen können, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung

Für eine außerordentliche Kündigung sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Wichtiger Grund: Der kündigende Teil muss einen schwerwiegenden Grund nachweisen können, der das Abwarten der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht. Ein solcher Grund kann in einem schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten liegen, wie z. B. Arbeitsverweigerung oder tätliche Auseinandersetzungen.
  • Fristen für die Kündigung: Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes handeln. Wird diese Frist überschritten, verfällt das Recht auf eine außerordentliche Kündigung. Diese Frist dient dazu, dem Arbeitgeber ausreichend Zeit zu geben, den Kündigungsgrund zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist.

Gründe für eine außerordentliche Kündigung

Gründe für eine außerordentliche Kündigung können vielfältig sein. Häufig werden sie durch schwerwiegende Pflichtverstöße des Arbeitnehmers ausgelöst. Zu den häufigsten Gründen zählen:

  • Diebstahl oder Betrug am Arbeitsplatz
  • Vertrauensbruch (z. B. unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes)
  • Wiederholte Arbeitsverweigerung
  • Belästigung oder Diskriminierung von Kolleg*innen oder Vorgesetzten

Außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer*innen

Auch der Arbeitnehmende hat das Recht, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es ihm unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Arbeitnehmer*innen können eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitgeber seinerseits gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat oder andere schwerwiegende Gründe vorliegen.

Die Rolle des Betriebsrats bei der außerordentlichen Kündigung

Der Betriebsrat hat bei der außerordentlichen Kündigung eine besondere Rolle. Bei der Kündigung von Mitarbeiter*innen muss der Betriebsrat vorab angehört werden (§ 102 BetrVG). Zwar kann der Betriebsrat der Kündigung nicht direkt zustimmen oder widersprechen, jedoch ist seine Stellungnahme für den Arbeitgeber verpflichtend. Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist rechtswidrig.

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